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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.02.2005
Aktenzeichen: 3 LB 5/04
Rechtsgebiete: BefreiVO


Vorschriften:

BefreiVO SH § 3 Abs. 1 Nr. 4
Zum Anspruch einer Seniorenbegegnungsstätte auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 3 LB 5/04

verkündet am 25.02.2005

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Rundfunk- und Fernsehrecht (einschließlich Gebührenbefreiung)

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2005 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., die Richterin am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richterinnen ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichterin - vom 10. September 2003 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte, die sie in einer Seniorenbegegnungsstätte bereit hält.

Die Klägerin ist Trägerin einer Seniorenbegegnungsstätte in der N-Straße in A-Stadt. In dem dortigen Gemeinschaftsraum hält sie seit Juli 2001 ein Hörfunkgerät und zwei Fernsehgeräte zum Empfang bereit. Die die Begegnungsstätte besuchenden Senioren haben die Möglichkeit zu einer eigenverantwortlichen und bestimmungsgemäßen Nutzung dieser Geräte.

Am 09. Juli 2001 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten ihre Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die genannten Rundfunkempfangsgeräte. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 06. März 2002 ab. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2002 zurückgewiesen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 06. März 2002 und 09. Juli 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr, der Klägerin, Rundfunkgebührenbefreiung für die in der Altentagesstätte N-Straße in A-Stadt betriebenen Empfangsgeräte zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 10. September 2003 hat das Verwaltungsgericht (Einzelrichterin) der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:

"Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Rundfunkgebührenbefreiung für die in der Seniorenbegegnungsstätte bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte liegen vor.

Rechtsgrundlage für die Gewährung der Gebührenbefreiung ist § 3 der Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 26.05.1992 (GVBl. S. 324 ff.). Nach der hier einschlägigen Bestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefreiVO wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für solche Rundfunksempfangsgeräte gewährt, die u. a. in Einrichtungen der Altenhilfe für den betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereit gehalten werden. Dies setzt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BefreiVO voraus, dass die Rundfunkempfangsgeräte von den jeweiligen Rechtsträgern des Betriebes bzw. der Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BefreiVO bereit gehalten werden, wobei weiter erforderlich ist, dass der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 AO dient. Die Gemeinnützigkeit der Klägerin als Trägerin der Seniorenbegegnungsstätte ist gegeben.

Es handelt sich darüber hinaus auch um eine Einrichtung der Altenhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefreiVO.

Der Begriff der Altenhilfe ist gesetzlich umschrieben in § 75 BSHG. Danach soll alten Menschen außer der Hilfe nach den übrigen Bestimmungen des Gesetzes Altenhilfe gewährt werden, die dazu beitragen soll, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern, und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen. Als Maßnahmen der Hilfe kommen gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 4 BSHG unter anderem auch Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung und den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen, in Betracht. Gemäß § 75 Abs. 4 BSHG soll die Altenhilfe ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen gewährt werden, soweit im Einzelfall persönliche Hilfe erforderlich ist. Neben individuellen Maßnahmen umfasst insbesondere § 75 Abs. 2 Nr. 4 BSHG auch die offene Altenhilfe. Hierzu zählt auch die Schaffung von Einrichtungen zur Pflege sozialer Kontakte wie Altentagesstätten und Altenclubs (Münder in: Lehr- und Praxiskommentar zu § 75 BSGH Rd. 20).

Der Begriff der Altenhilfe ist in der Befreiungsverordnung bewusst als Begriff der Altenhilfe im Sinne des § 75 BSHG gebraucht worden, wie auch in anderen Regelungen der Befreiungsverordnung Begriffe des Sozialhilferechts, etwa des Einkommens übernommen worden sind. Der Begriff der Altenhilfe wurde damit gewählt, um die Gebührenbefreiung auf den Kreis der Fürsorgeeinrichtungen für Alte zu erstrecken, der in § 75 BSHG angesprochen ist, und nicht etwa nur auf Alten- und Pflegeheime, die systematisch auch mit den stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefreiVO hätten angesprochen werden können, zu beschränken. Dass die Privilegierung von Einrichtungen der Altenhilfe nicht auf stationäre Einrichtungen beschränkt sein soll, belegt gerade die systematische Zuordnung im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefreiVO, der außerdem noch Einrichtungen für Suchtkranke und Nichtsesshafte begünstigt. Auch der Begriff der "Einrichtungen für Suchtkranke" soll offensichtlich nicht nur reine Suchtkliniken erfassen, die ohnehin als Krankenhäuser in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefreiVO privilegiert wären, sondern auch offenere Formen wie etwa Tageseinrichtungen oder Wohngruppen. Auch die Erstreckung auf Einrichtungen für Nichtsesshafte in § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefreiVO zeigt, dass insoweit kein heim- oder anstaltsmäßiges Betreuungsverhältnis vorausgesetzt wird, wie der Beklagte meint. Gerade Einrichtungen für Nichtsesshafte sind typischerweise lediglich vorübergehende Anlaufstellen für Wohnsitzlose, ohne dass ein besonderes Betreuungsverhältnis im engeren Sinne begründet wird.

Soweit der Beklagte insgesamt der Auffassung ist, dass die Befreiungsmöglichkeit des § 3 BefreiVO jeweils eine heimmäßige Unterbringung voraussetzt, so ergibt sich dies aus der Befreiungsverordnung gerade nicht. Schon in § 3 Abs. 1 Ziffer 2 ist eine dauernde Heimunterbringung nicht Voraussetzung. Dort sind gerade Ausbildungsstätten und Werkstätten für Behinderte neben den als "insbesondere" gekennzeichneten Heimen begünstigungsberechtigt. Ganz deutlich wird der Umstand, dass eine Befreiung nach § 3 BefreiVO nicht durchgängig eine heimmäßige Unterbringung voraussetzt bei einer Heranziehung des § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BefreiVO. Nach dieser Regelung werden auch Rundfunkempfangsgeräte in Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten begünstigt.

Das System des § 3 BefreiVO knüpft nicht daran an, dass der jeweils betreute Personenkreis heimmäßig untergebracht ist, sondern ist vielmehr nach Sachgruppen geordnet. Während § 3 Abs. 1 Ziffer 1 die Krankenhäuser etc. behandelt, die in der Tat eine stationäre Unterbringung des betreuten Personenkreises erfordern, ist es weder bei den Behinderteneinrichtungen, noch bei den Jugendhilfeeinrichtungen noch bei den in § 3 Abs. 1 Ziffer 4 zusammengefassten Einrichtungen für Suchtkranke, Einrichtungen der Altenhilfe und Durchwanderer der Fall.

Damit waren die angefochtenen Bescheide, die eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die von der Klägerin betriebener Seniorenbegegnungsstätte ablehnen, aufzuheben und der Beklagte antragsgemäß zu verpflichten, die begehrte Befreiung zu erteilen."

Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Berufung - diese ist vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 10. März 2004 zugelassen worden - macht der Beklagte geltend, die Seniorenbegegnungsstätte der Klägerin stelle keine Einrichtung der Altenhilfe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefreiVO dar:

Bei der genannten Vorschrift handele es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Die weite Auslegung des Verwaltungsgerichts verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil der Kreis der Begünstigten nicht mehr eindeutig bestimmt werden könne.

Weiterhin gehe die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Begriffsauslegung anhand des § 75 Abs. 2 Nr. 4 BSHG schon aus systematischen Gründen fehl. Dies ergebe der systematische Vergleich mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefreiVO. In der letztgenannten Vorschrift würden die Einrichtungen der Jugendhilfe ausdrücklich gekennzeichnet als solche im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe). Die Tatsache, dass der Verordnungsgeber für die Auslegung des Begriffs hier ausdrücklich auf ein anderes Gesetz verweise, im Falle der Nr. 4 aber keinen Hinweis auf das BSHG gegeben habe, sei gerade der Beleg dafür, dass er das Verständnis des Begriffs nicht an dieser Norm habe orientieren wollen.

Die Auslegung der in Frage stehenden Befreiungsvorschrift müsse vielmehr im Einklang mit abgabenrechtlichen Grundsätzen restriktiv und streng am Wortlaut erfolgen. Dies erfordere eine Auslegung, die den Einrichtungsbegriff durch das Erfordernis einer anstalts- bzw. heimmäßigen Betreuung begrenze (VGH Ba-Wü., Urt. v. 15.01.1996 - 2 S 1749/95; Bay. VGH, Urt. v. 11.07.2001 - 7 B 00.2866 - sowie VG Düsseldorf, Urt. v. 04.06.2003 - 27 K 3851/02 und 27 K 3853/02 -; Hahn/Vesting/Siekmann, Rundfunkrecht, § 6 RGebStV Rdnr. 34). Der Seniorenbegegnungsstätte der Klägerin fehlten schon wegen der kurzzeitigen Verweildauer und der fehlenden Betreuung die Voraussetzungen für eine Qualifizierung als "Einrichtung".

Dieses Ergebnis werde auch durch die Systematik der Vorschrift gestützt. Im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BefreiVO, wo der Einrichtungsbegriff ("Einrichtungen" für Behinderte und der Jugendhilfe) mit einem "insbesondere" weitergehend erläutert werde, habe der Verordnungsgeber im Falle der Nr. 4 auf eine weitergehende Erläuterung verzichtet. Hier solle demnach ein strenger Einrichtungsbegriff angelegt werden.

Schließlich trage entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die enge Auslegung auch im Vergleich zu den ebenso in Nr. 4 aufgeführten Einrichtungen für Suchtkranke und Durchwandererheimen. Im Hinblick auf die "Einrichtungen für Suchtkranke" gelte das zu "Einrichtungen der Altenhilfe" Ausgeführte entsprechend. Auch für diese sei aufgrund des Ausnahmecharakters der Bestimmung eine anstalts- bzw. heimmäßige Betreuung erforderlich. Die Aufführung von "Durchwandererheimen" stehe der engen Auslegung nicht entgegen. Zwar sei der Aufenthalt in diesen Heimen von Natur aus nur vorübergehend. Die diesbezüglich unterschiedliche Behandlung von Einrichtungen für Suchtkranke und der Altenhilfe zu Durchwandererheimen werde schon durch den differierenden Wortlaut deutlich: So unterscheide der Verordnungsgeber zwischen "Einrichtungen" und "Heimen", nenne mithin letztere in ausdrücklichem Unterschied nicht "Einrichtungen für Durchwanderer". Der Verordnungsgeber habe demnach beide nicht für gleichartig gehalten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichterin - vom 10. September 2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht insbesondere geltend, die Auslegung der "Einrichtungen der Altenhilfe" anhand des § 75 Abs. 2 Nr. 4 BSHG sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu Recht verpflichtet (verurteilt), der Klägerin für die von ihr in der Seniorenbegegnungsstätte (Altentagesstätte) N-Straße in A-Stadt betriebenen Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebührenbefreiung zu gewähren. Zur Begründung verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 130 b Satz 2 VwGO). Die von dem Beklagten im Berufungsverfahren erhobenen Einwände greifen nicht durch:

Es trifft zwar zu, dass Ausnahmevorschriften grundsätzlich eng auszulegen sind. Der Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht das hier maßgebliche Tatbestandsmerkmal der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefreiVO und somit den Begriff "Einrichtungen der Altenhilfe" in einer mit dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht übereinstimmenden Weise ausgelegt hätte. Letzteres hat auch der Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt.

Die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Begriffsauslegung anhand des § 75 Abs. 2 Nr. 4 BSHG (nunmehr: § 71 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII) wird auch nicht durch den systematischen Vergleich der Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefreiVO einerseits und des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefreiVO andererseits in Frage gestellt. Allein die Tatsache, dass der Verordnungsgeber in der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefreiVO auf ein anderes Gesetz (nämlich das Kinder- und Jugendhilfegesetz) verwiesen hat und es in der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefreiVO an einem Hinweis auf das Bundessozialhilfegesetz fehlt, belegt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht, dass der Verordnungsgeber das Verständnis des Begriffs "Einrichtungen der Altenhilfe" nicht an der Vorschrift des § 75 Abs. 2 Nr. 4 BSHG orientieren wollte. Das gilt bereits deshalb, weil es für den Bereich der Altenhilfe an einem dem Kinder- und Jugendhilfegesetz vergleichbaren speziellen Gesetzeswerk fehlt. Darüber hinaus erfolgt die Gebührenbefreiung nach § 3 BefreiVO aus sozialen Gründen im weiteren Sinne (vgl. zur Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen im engeren Sinne § 1 BefreiVO), sodass ein Rückgriff auf die in den sozialhilferechtlichen Vorschriften verwendete Terminologie insoweit stets nahe liegt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 3 BefreiVO enthält keine Regelung, wonach wegen der Auslegung des Begriffs "Einrichtungen der Altenhilfe" ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 75 Abs. 2 Nr. 4 BSHG ausgeschlossen wäre.

Auch die vom Beklagten darüber hinaus angestellte systematische Zusammenschau der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefreiVO mit den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BefreiVO ist unergiebig. Daraus, dass in den letztgenannten Vorschriften die "Einrichtungen für Behinderte" und die "Einrichtungen der Jugendhilfe" durch den Begriff "insbesondere" weitergehend erläutert werden und eine entsprechende Erläuterung bei den "Einrichtungen der Altenhilfe" fehlt, lässt sich für die Auslegung des letztgenannten Begriffes nichts herleiten.

Ferner kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Verordnungsgeber in der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefreiVO einerseits den Begriff "Einrichtungen" (Einrichtungen für Suchtkranke, Einrichtungen der Altenhilfe) und andererseits den Begriff "Heim" (Durchwandererheim) verwendet hat. Denn der Verordnungsgeber hat zwischen diesen beiden Begriffen nicht klar getrennt. Das ergibt sich beispielsweise aus der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefreiVO, wonach insbesondere "Heime" zu den "Einrichtungen" für Behinderte zählen (vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 20.08.1999 - 3 L 217/98 -).

Der Beklagte macht nicht geltend, "Einrichtungen der Altenhilfe" seien nur "stationäre" Einrichtungen oder solche, die eine "anstaltsmäßige Unterbringung" des betreffenden Personenkreises ermöglichten (vgl. hierzu OVG Schleswig, aaO). Er meint vielmehr, der Einrichtungsbegriff werde durch das Erfordernis einer "anstalts- bzw. heimmäßigen Betreuung" begrenzt. Es kann auf sich beruhen, ob und gegebenenfalls inwieweit dieses Erfordernis hinsichtlich des Regelungsgehaltes der Vorschrift des § 3 Abs. 1 BefreiVO im Übrigen von rechtlicher Bedeutung ist. Dieses ist jeweils mit Blick auf die in Frage stehende "Sachgruppe" - vgl. Seite 6 des Abdrucks der erstinstanzlichen Entscheidung - zu beurteilen. Vor dem Hintergrund der Erwägungen des Verwaltungsgerichts sowie der vorangehenden Ausführungen des erkennenden Senates ergibt sich jedenfalls keine Notwendigkeit, auch die "Einrichtungen der Altenhilfe" im genannten Sinne zu begrenzen. Dementsprechend bezieht sich die von dem Beklagten insoweit angeführte Rechtsprechung auch nicht - jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise - auf die "Sachgruppe" der "Einrichtungen der Altenhilfe".

Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber mit der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefreiVO nicht nur Altenwohnheime, Altenheime und Altenpflegeheime hat erfassen wollen. Anderenfalls hätte er sich - wie in den Vorschriften der §§ 1 Abs. 1 Nr. 8 und 3 Abs. 2 Satz 4 BefreiVO - auch im Rahmen der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefreiVO auf diese Begriffe beschränkt, sodass auch dieser Gesichtspunkt gegen das Erfordernis einer "heimmäßigen Betreuung" spricht.

Schließlich stellen die Regelungen der Vorschrift des § 5 Abs. 7 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 03. Januar 2005 (GVOBl. S. 14) sowie der diesen Regelungen zugrundeliegende Wille des Landesgesetzgebers beachtliche Indizien für die Richtigkeit der vom Senat und vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung dar. Zunächst hat der Landesgesetzgeber in der dem § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefreiVO entsprechenden Vorschrift des § 5 Abs. 7 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (aaO) nunmehr auf den Begriff "insbesondere" sowie die beispielhafte Aufzählung der Einrichtungen der Jugendhilfe verzichtet. Da sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, dass die bisherige Rechtslage in materieller Hinsicht nicht geändert werden soll (vgl. LT-Drs. 15/3747, S. 55), geht die von dem Beklagten auf den Begriff "insbesondere" gestützte Argumentation fehl. Entsprechendes gilt für den Vortrag des Beklagten, der Verordnungsgeber habe im Rahmen der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefreiVO bewusst zwischen "Einrichtungen" und "Heimen" unterschieden. Denn der Landesgesetzgeber hat in die Regelung des § 5 Abs. 7 Nr. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (aaO) nunmehr auch "Einrichtungen für Nichtsesshafte" aufgenommen. Dass der Aufenthalt der betroffenen Personen in diesen Einrichtungen regelmäßig nur vorübergehend ist und zeitlich äußerst begrenzt sein kann, dürfte auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt werden. Schließlich ist der Landesgesetzgeber gerade nicht davon ausgegangen, dass die Erfordernisse einer "anstalts- bzw. heimmäßigen Unterbringung und Betreuung" sowie eines "längeren zusammenhängenden Aufenthalts" hinsichtlich aller in Frage stehenden Betriebe und Einrichtungen gegeben sein müsse. Vielmehr handelt es sich ausweislich der Gesetzesbegründung insoweit lediglich "überwiegend" um Betriebe bzw. Einrichtungen mit "anstalts- bzw. heimmäßiger Unterbringung und Betreuung", in denen sich der betreute Personenkreis lediglich "regelmäßig" über einen "längeren zusammenhängenden Zeitraum aufhält" (vgl. LT-Drs. 15/3747, S. 55).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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